(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung mit Bescheid aberkennen und die Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Bewilligung verstoßen wurde.
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