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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Spätestens acht Wochen nach AbschlußAbschluss der Sammlung ist der Bewilligungsbehördezuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.
(2) Die Bewilligungsbehördezuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(3) Die Bewilligungsbehördezuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung widerrufenmit Bescheid aberkennen und den Widerrufdie Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheidesdie Bewilligung verstoßen wurde.
(1) Spätestens acht Wochen nach AbschlußAbschluss der Sammlung ist der Bewilligungsbehördezuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.
(2) Die Bewilligungsbehördezuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(3) Die Bewilligungsbehördezuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung widerrufenmit Bescheid aberkennen und den Widerrufdie Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheidesdie Bewilligung verstoßen wurde.