§ 8 K-SG Mitwirkung der Bundespolizei

K-SG - Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. a, des § 9 Abs. 1 lit. b, soweit er sich auf § 3 Abs. 3 und § 3 Abs 4 lit. a und b bezieht, und des § 9 Abs. 2 lit. a bis c mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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