Strafbestimmungen
(1) Wer
a) | eine Sammlung ohne die erforderliche Sammlungsbewilligung veranstaltet, | |||||||||
b) | den in der Sammlungsbewilligung enthaltenen Auflagen, Bedingungen (§ 3 Abs 3) oder sonstigen Bestimmungen (§ 3 Abs 4) zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, | |||||||||
d) | entgegen der Regelung des § 6 Abs 1 nicht Rechnung legt, | |||||||||
e) | entgegen der Regelung des § 6 Abs 2 der Bewilligungsbehörde die Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Belege oder Auskünfte verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen. |
(2) Derselben Strafe unterliegt - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung -, wer
a) | um eine Sammlungsbewilligung zu erlangen oder die Überwachung einer Sammlung zu vereiteln oder zu erschweren, der Bewilligungsbehörde unwahre, unvollständige oder irreführende Angaben macht, | |||||||||
b) | die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung dadurch mißbraucht, daß er bei Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen irreführende Mitteilungen verbreitet, | |||||||||
c) | die Durchführung einer bewilligten Sammlung vorsätzlich durch Verbreitung irreführender oder falscher Angaben stört. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs 1 lit a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Als verfallen erklärte Sammlungsergebnisse sind dem bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Abs 1) eingerichteten Sozialhilfeverband - bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach diesen - zur Erfüllung der ihnen als Träger von Privatrechten nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Aufgaben zu übermitteln.
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