Gesamte Rechtsvorschrift K-SG

Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

K-SG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 25. Oktober 1983 über die Regelung von Sammlungen
(Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG)
StF: LGBl Nr 4/1984

§ 1 K-SG


§ 1

Bewilligungspflicht

 

(1) Die Veranstaltung einer Sammlung bedarf - soweit keine Ausnahme nach § 2 vorliegt - einer Bewilligung (Sammlungsbewilligung).

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sammlungen, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verbunden werden, sowie für sonstige Sammlungen, für die sich auf Grund eines speziellen Kompetenztatbestandes die Zuständigkeit des Bundes ergibt.

 

(3) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, unentgeltliche und freiwillige Sach- und Geldleistungen zu erbringen oder für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke Gegenstände anzukaufen oder Waren zu bestellen.

 

(4) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist weiters die an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass die Aufforderung nicht die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern die Erlangung einer finanziellen Zuwendung oder einer sonstigen Leistung bezweckt.

§ 2 K-SG


§ 2

Ausnahmen

 

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:

a)

Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;

b)

Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

c)

Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche Zwecke veranstaltet werden;

d)

Sammlungen, die durch Versenden von schriftlichen Aufforderungen - einschließlich elektronischer Post - oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über Film, Rundfunk oder Internet durchgeführt werden;

e)

Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden;

f)

Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden;

g)

Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden;

h)

Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in den Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden;

i)

Sammlungen, die in Form des Verkaufes von Festabzeichen u. ä. veranstaltet werden;

j)

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Zwecke veranstaltet werden, wobei die Parteibezeichnung eindeutig erkennbar sein muß;

k)

Sammlungen, die vom Verein "Österreichisches Schwarzes Kreuz" zur Betreuung von Kriegsgräbern durchgeführt werden;

I) Sammlungen, die von der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr 196/1962) durchgeführt werden;

m)

Sammlungen, die von einer freiwilligen Feuerwehr für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen durchgeführt werden.

§ 3 K-SG


§ 3

Sammlungsbewilligung

 

(1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs 4 zu enthalten.

 

(2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

das Sammlungsergebnis - von einer allfälligen Entlohnung im Sinne der lit c abgesehen - ausschließlich für gemeinnützige (Abs 6) oder wohltätige (Abs 7), nicht in der Person des Bewilligungswerbers gelegene Zwecke bestimmt ist;

b)

die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsergebnisses insbesondere auch im Hinblick auf die Verläßlichkeit des Bewilligungswerbers gewährleistet ist;

c)

die Entlohnung des Inhabers der Sammlungsbewilligung und der die Sammlung durchführenden Personen, falls eine solche vorgesehen ist, einen in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Sammlungsergebnis stehenden Betrag nicht übersteigt.

 

(3) Eine Sammlungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen behördlichen Überwachung der Sammlung sowie der Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Sammlungsergebnisses erforderlich ist.

 

(4) In der Sammlungsbewilligung ist insbesondere festzusetzen:

a)

der Geltungsbereich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht;

b)

die Art (§ 1 Abs 3) und die Art der Durchführung der Sammlung;

c)

die Verwendung des Sammlungsergebnisses und dessen Aufteilung, falls es für mehrere Zwecke im Sinne der Abs 6 und 7 bestimmt ist;

d)

die Art und das Ausmaß der Entlohnung des Inhabers der Sammlungsbewilligung und der die Sammlung durchführenden Personen, falls solche vorgesehen sind.

 

(5) Eine Sammlungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vorliegt.

 

(6) Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.

 

(7) Wohltätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 4 K-SG Ausweise, Sammellisten, Sammelbüchsen


(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung der Sammlung Sammellisten (Sammelbücher) verwendet, so sind diese Angaben auch in der Sammelliste anzuführen.

(2) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung ist verpflichtet, Sammelausweise, Sammellisten (Sammelbücher) und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammeltätigkeit durch die zuständige Behörde (§ 5) kennzeichnen zu lassen.

§ 5 K-SG Behörden


(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt nach Maßgabe der lit. a bis c denjenigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Sammlung durchgeführt werden soll, und zwar

a)

dem Bürgermeister bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken und deren Ergebnis innerhalb derselben Gemeinde verwendet werden soll oder für Zwecke bestimmt ist, die dieser Gemeinde zugute kommen;

b)

der Bezirksverwaltungsbehörde bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes beschränken, soweit nicht nach lit. a die Gemeinde zuständig ist;

c)

der Landesregierung in allen übrigen Fällen.

(2) Von der Erteilung einer Sammlungsbewilligung haben zu verständigen:

a)

die Gemeinden, ausgenommen die Städte mit eigenem Statut: die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung sowie die für das Gemeindegebiet zuständige Polizeiinspektion;

b)

die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach: die Landesregierung und die Landespolizeidirektion;

c)

die Bezirksverwaltungsbehörden, ausgenommen die Städte mit eigenem Statut: die betroffenen Gemeinden, die Landesregierung, das zuständige Bezirkspolizeikommando und die zuständigen Polizeiinspektionen;

d)

die Landesregierung: die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden sowie die Landespolizeidirektion und die zuständigen Polizeiinspektionen.

§ 6 K-SG Überwachung


(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung mit Bescheid aberkennen und die Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Bewilligung verstoßen wurde.

§ 7 K-SG


§ 7

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden nach §§ 5 und 6 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 8 K-SG Mitwirkung der Bundespolizei


(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. a, des § 9 Abs. 1 lit. b, soweit er sich auf § 3 Abs. 3 und § 3 Abs 4 lit. a und b bezieht, und des § 9 Abs. 2 lit. a bis c mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 9 K-SG


§ 9

Strafbestimmungen

 

(1) Wer

a)

eine Sammlung ohne die erforderliche Sammlungsbewilligung veranstaltet,

b)

den in der Sammlungsbewilligung enthaltenen Auflagen, Bedingungen (§ 3 Abs 3) oder sonstigen Bestimmungen (§ 3 Abs 4) zuwiderhandelt,

c)

gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt,

d)

entgegen der Regelung des § 6 Abs 1 nicht Rechnung legt,

e)

entgegen der Regelung des § 6 Abs 2 der Bewilligungsbehörde die Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Belege oder Auskünfte verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.

 

(2) Derselben Strafe unterliegt - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung -, wer

a)

um eine Sammlungsbewilligung zu erlangen oder die Überwachung einer Sammlung zu vereiteln oder zu erschweren, der Bewilligungsbehörde unwahre, unvollständige oder irreführende Angaben macht,

b)

die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung dadurch mißbraucht, daß er bei Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen irreführende Mitteilungen verbreitet,

c)

die Durchführung einer bewilligten Sammlung vorsätzlich durch Verbreitung irreführender oder falscher Angaben stört.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs 1 lit a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Als verfallen erklärte Sammlungsergebnisse sind dem bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Abs 1) eingerichteten Sozialhilfeverband - bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach diesen - zur Erfüllung der ihnen als Träger von Privatrechten nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Aufgaben zu übermitteln.

§ 10 K-SG


§ 10

(überholt)

§ 11 K-SG


§ 11

 

(1) (Inkrafftreten)

 

(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG (K-SG) Fundstelle


Gesetz vom 25. Oktober 1983 über die Regelung von Sammlungen
(Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG)
StF: LGBl Nr 4/1984

Änderung

LGBl Nr 35/1999

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 59/2008

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 85/2013

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