§ 2 K-SG

K-SG - Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

Ausnahmen

 

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:

a)

Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;

b)

Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

c)

Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche Zwecke veranstaltet werden;

d)

Sammlungen, die durch Versenden von schriftlichen Aufforderungen - einschließlich elektronischer Post - oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über Film, Rundfunk oder Internet durchgeführt werden;

e)

Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden;

f)

Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden;

g)

Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden;

h)

Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in den Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden;

i)

Sammlungen, die in Form des Verkaufes von Festabzeichen u. ä. veranstaltet werden;

j)

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Zwecke veranstaltet werden, wobei die Parteibezeichnung eindeutig erkennbar sein muß;

k)

Sammlungen, die vom Verein "Österreichisches Schwarzes Kreuz" zur Betreuung von Kriegsgräbern durchgeführt werden;

I) Sammlungen, die von der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr 196/1962) durchgeführt werden;

m)

Sammlungen, die von einer freiwilligen Feuerwehr für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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