Ausnahmen
Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:
a) | Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden; | |||||||||
b) | Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden; | |||||||||
c) | Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche Zwecke veranstaltet werden; | |||||||||
d) | Sammlungen, die durch Versenden von schriftlichen Aufforderungen - einschließlich elektronischer Post - oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über Film, Rundfunk oder Internet durchgeführt werden; | |||||||||
e) | Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden; | |||||||||
f) | Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden; | |||||||||
g) | Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden; | |||||||||
h) | Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in den Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden; | |||||||||
i) | Sammlungen, die in Form des Verkaufes von Festabzeichen u. ä. veranstaltet werden; | |||||||||
j) | Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Zwecke veranstaltet werden, wobei die Parteibezeichnung eindeutig erkennbar sein muß; | |||||||||
k) | Sammlungen, die vom Verein "Österreichisches Schwarzes Kreuz" zur Betreuung von Kriegsgräbern durchgeführt werden; | |||||||||
I) Sammlungen, die von der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr 196/1962) durchgeführt werden; | ||||||||||
m) | Sammlungen, die von einer freiwilligen Feuerwehr für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen durchgeführt werden. |
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