(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung der Sammlung Sammellisten (Sammelbücher) verwendet, so sind diese Angaben auch in der Sammelliste anzuführen.
(2) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung ist verpflichtet, Sammelausweise, Sammellisten (Sammelbücher) und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammeltätigkeit durch die zuständige Behörde (§ 5) kennzeichnen zu lassen.
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