Bewilligungspflicht
(1) Die Veranstaltung einer Sammlung bedarf - soweit keine Ausnahme nach § 2 vorliegt - einer Bewilligung (Sammlungsbewilligung).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sammlungen, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verbunden werden, sowie für sonstige Sammlungen, für die sich auf Grund eines speziellen Kompetenztatbestandes die Zuständigkeit des Bundes ergibt.
(3) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, unentgeltliche und freiwillige Sach- und Geldleistungen zu erbringen oder für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke Gegenstände anzukaufen oder Waren zu bestellen.
(4) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist weiters die an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass die Aufforderung nicht die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern die Erlangung einer finanziellen Zuwendung oder einer sonstigen Leistung bezweckt.
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