(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt nach Maßgabe der lit. a bis c denjenigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Sammlung durchgeführt werden soll, und zwar
a) | dem Bürgermeister bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken und deren Ergebnis innerhalb derselben Gemeinde verwendet werden soll oder für Zwecke bestimmt ist, die dieser Gemeinde zugute kommen; | |||||||||
b) | der Bezirksverwaltungsbehörde bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes beschränken, soweit nicht nach lit. a die Gemeinde zuständig ist; | |||||||||
c) | der Landesregierung in allen übrigen Fällen. |
(2) Von der Erteilung einer Sammlungsbewilligung haben zu verständigen:
a) | die Gemeinden, ausgenommen die Städte mit eigenem Statut: die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung sowie die für das Gemeindegebiet zuständige Polizeiinspektion; | |||||||||
b) | die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach: die Landesregierung und die Landespolizeidirektion; | |||||||||
c) | die Bezirksverwaltungsbehörden, ausgenommen die Städte mit eigenem Statut: die betroffenen Gemeinden, die Landesregierung, das zuständige Bezirkspolizeikommando und die zuständigen Polizeiinspektionen; | |||||||||
d) | die Landesregierung: die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden sowie die Landespolizeidirektion und die zuständigen Polizeiinspektionen. |
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