§ 3 K-SG

K-SG - Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

Sammlungsbewilligung

 

(1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs 4 zu enthalten.

 

(2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

das Sammlungsergebnis - von einer allfälligen Entlohnung im Sinne der lit c abgesehen - ausschließlich für gemeinnützige (Abs 6) oder wohltätige (Abs 7), nicht in der Person des Bewilligungswerbers gelegene Zwecke bestimmt ist;

b)

die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsergebnisses insbesondere auch im Hinblick auf die Verläßlichkeit des Bewilligungswerbers gewährleistet ist;

c)

die Entlohnung des Inhabers der Sammlungsbewilligung und der die Sammlung durchführenden Personen, falls eine solche vorgesehen ist, einen in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Sammlungsergebnis stehenden Betrag nicht übersteigt.

 

(3) Eine Sammlungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen behördlichen Überwachung der Sammlung sowie der Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Sammlungsergebnisses erforderlich ist.

 

(4) In der Sammlungsbewilligung ist insbesondere festzusetzen:

a)

der Geltungsbereich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht;

b)

die Art (§ 1 Abs 3) und die Art der Durchführung der Sammlung;

c)

die Verwendung des Sammlungsergebnisses und dessen Aufteilung, falls es für mehrere Zwecke im Sinne der Abs 6 und 7 bestimmt ist;

d)

die Art und das Ausmaß der Entlohnung des Inhabers der Sammlungsbewilligung und der die Sammlung durchführenden Personen, falls solche vorgesehen sind.

 

(5) Eine Sammlungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vorliegt.

 

(6) Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.

 

(7) Wohltätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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