§ 44 K-SchG (weggefallen)

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 44 K-SchG

Lehrer

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Für jede Berufsschule ist ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs 3 finden Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2023
§ 44 K-SchG

Lehrer

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Für jede Berufsschule ist ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs 3 finden Anwendung.

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