(1) Der Fonds hat Anträge auf Förderung bodenpolitischer Vorhaben der nach der Geschäfteinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln, ob das Vorhaben mit den Förderungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. e im Einklang steht. Der Fonds darf Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nur gewähren, wenn aufgrund der Stellungnahme gegen das Vorhaben keine raumordungspolitischen Einwände bestehen.
(2) Der Fonds hat vor der Weitergabe von Grundflächen, deren Verfügbarmachung aus Fondsmitteln finanziell gefördert worden ist, oder vor der Übertragung von Nutzungsrechten an solchen Grundflächen an Dritte durch den Förderungswerber die Erreichung des Förderungszweckes durch rechtsgeschäftliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers oder Förderungswerbers über diese Grundflächen zu sichern. Soweit dies erforderlich und rechtlich möglich ist, sind solche Beschränkungen im Grundbuch eintragen zu lassen. Als Beschränkungen kommen insbesondere in Betracht:
a) | ein Zustimmungsrecht des Fonds vor der Weitergabe der Grundflächen oder der Übertragung von Nutzungsrechten an diesen; | |||||||||
b) | die Festlegung von Voraussetzungen, unter denen der Förderungswerber zur Weitergabe der Grundflächen oder zur Übertragung von Nutzungsrechten an diesen an Dritte verpflichtet ist (Weitergaberegulativ); | |||||||||
c) | sonstige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Sicherung der Erreichung des Förderungszweckes. |
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