Gesamte Rechtsvorschrift K-RegFG

Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG

K-RegFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.02.2023
Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG
StF: LGBl Nr 8/2005

§ 1 K-RegFG


Die Ziele dieses Gesetzes sind:

a)

Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur und der regionalen Sicherheitsinfrastruktur in den Kärntner Gemeinden zu unterstützen,

b)

die Kärntner Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumplanung zu unterstützen.

c)

die Kärntner Gemeinden und Schulgemeindeverbände bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) zu unterstützen,

d)

die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft in den Kärntner Gemeinden zu schaffen und zu verbessern,

e)

die Kärntner Gemeinden bei der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden zu unterstützen,

f)

die Kärntner Gemeinden bei der Umsetzung kommunaler Hochbauvorhaben zu unterstützen,

g)

den Ausbau der Breitbandinfrastruktur in den Kärntner Gemeinden zu unterstützen.

§ 2 K-RegFG Einrichtung des Kärntner Regionalfonds


(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung “Kärntner Regionalfonds” - im Folgenden “Fonds” genannt - eingerichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Regionalfonds” berechtigt.

§ 4 K-RegFG Begriffsbestimmungen


(1) Unter Herstellung von Straßen und Wegen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, der Ausbau, der Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen von Straßen und Wegen zu verstehen. Als Herstellung von Straßen und Wegen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen und die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.

(2) Als Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen im Sinne dieses Gesetzes gilt die Herstellung von Verkehrsflächen für den fließenden und ruhenden Verkehr sowie von Plätzen in Stadt- und Ortskernen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.

(3) Als Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere Einrichtungen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen.

(3a) Als Katastrophenschäden im Sinne dieses Gesetzes gelten außergewöhnliche Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan oder Bergsturz im Vermögen der Gemeinden eingetreten sind.

(4) Als bodenpolitische Vorhaben der Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere

a)

bodenpolitische Maßnahmen, die der Sicherstellung der künftigen Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen in den Gemeinden zu angemessenen Preisen dienen, und zwar insbesondere

1.

zur Schaffung und Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft in den Gemeinden, etwa zur Ansiedelung oder zur Standortverlegung von gewerblichen oder industriellen Betrieben,

2.

für die Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen des Gemeinbedarfes oder

3.

zur Verwendung zu Tauschzwecken im Rahmen der Z 1 und 2;

b)

bodenpolitische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Verringerung räumlicher Nutzungskonflikte im Siedlungsraum dienen;

c)

die Aufschließung oder sonstige Maßnahmen der Baureifmachung geeigneter Grundflächen nach lit. a und b;

d)

bodenpolitische Maßnahmen, die der Sicherung von Trinkwasservorkommen dienen.

(5) Als kommunale Hochbauvorhaben im Sinne dieses Gesetzes gelten der Neubau, die Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau) und die Sanierung von Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde oder im Eigentum eines von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträgers stehen.

(6) Unter Ausbau der Breitbandinfrastruktur im Sinne dieses Gesetzes sind die Planung, Errichtung und Herstellung sowie der Ausbau von Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation, insbesondere für ultraschnelles Breitband-Glasfaser-Internet zu verstehen.

§ 4a K-RegFG Eigener Wirkungsbereich


Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 4b K-RegFG Verweise


Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6 K-RegFG Förderungsvoraussetzungen


(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:

a)

Eine Förderung darf nur aufgrund eines schriftlichen, beim Fonds einzubringenden Antrages gewährt werden;

b)

Förderungen – ausgenommen solche nach § 3 Abs. 1 lit. g und nach § 4 Abs. 4 lit. a Z 1 – dürfen nur Kärntner Gemeinden gewährt werden. Förderungen für die Herstellung von Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur dürfen auch sonstigen juristischen Personen gewährt werden, deren Aufgabe die Errichtung von Einrichtungen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen ist. Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs. 4 lit. a Z 1 dürfen auch Rechtsträgern gewährt werden, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Ansiedelung oder Standortverlegung gewerblicher oder industrieller Betriebe ist und an denen eine Kärntner Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Kärntner Gemeinden mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;

c)

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln gesichert sein;

d)

die zu fördernden Maßnahmen und Vorhaben müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

e)

bodenpolitische Vorhaben dürfen den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes), den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes oder sonstiger Rechtsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht widersprechen und müssen mit den im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde (§ 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang stehen sowie auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde Bedacht nehmen;

f)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und auf eine zumutbare Eigenleistung des Förderungswerbers nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ist Bedacht zu nehmen;

g)

auf die abschätzbaren raumbedeutsamen Auswirkungen bei einer Verwirklichung bodenpolitischer Vorhaben nach § 4 Abs. 4 lit. a und b, insbesondere auf die regionale Bevölkerungs-, Siedlungs-, Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung, den Arbeits- und den Wohnungsmarkt sowie die örtliche Umweltsituation ist Bedacht zu nehmen;

h)

Aufwendungen für die Aufschließung sowie für sonstige Maßnahmen der Baureifmachung dürfen aus Fondsmitteln vorfinanziert werden;

i)

die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass mit dem geringst möglichen Einsatz von Fondsmitteln größtmögliche raumordnungspolitische und regionalwirtschaftliche Effekte bewirkt werden;

j)

die mit der Förderung angestrebten Ziele dürfen nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer und wirtschaftlicher erreichbar sein;

k)

eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung rechtsgeschäftlich verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise über die gewährte Förderung zu anderen Zwecken als zur Verwirklichung des Vorhabens zu verfügen;

l)

eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. j darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung rechtsgeschäftlich verpflichtet, Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten zur Finanzierung der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten gewährt werden, unverzüglich zur Rückzahlung von gewährten Krediten dem Fonds zu erstatten;

m)

eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. l darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungs-werber vor Gewährung der Förderung rechtsgeschäftlich verpflichtet, Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten zur Finanzierung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur gewährt werden, unverzüglich zur Rückzahlung von gewährten Krediten dem Fonds zu erstatten.

(2) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass ein noch nicht zurückbezahlter Kredit nach Kündigung vorzeitig fällig wird, wenn

a)

der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig informiert worden ist oder

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

c)

die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet worden ist oder

d)

vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.

§ 7 K-RegFG Förderungsrichtlinien


(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 6) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Bereiche der Förderung;

b)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

c)

die Antragstellung;

d)

das Verfahren zur Gewährung von Förderungen;

e)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

f)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, insbesondere Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat;

g)

die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;

h)

die Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

i)

die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 6 Abs. 3 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen.

(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 7a K-RegFG Verfahren


(1) Der Fonds hat Anträge auf Förderung bodenpolitischer Vorhaben der nach der Geschäfteinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln, ob das Vorhaben mit den Förderungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. e im Einklang steht. Der Fonds darf Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nur gewähren, wenn aufgrund der Stellungnahme gegen das Vorhaben keine raumordungspolitischen Einwände bestehen.

(2) Der Fonds hat vor der Weitergabe von Grundflächen, deren Verfügbarmachung aus Fondsmitteln finanziell gefördert worden ist, oder vor der Übertragung von Nutzungsrechten an solchen Grundflächen an Dritte durch den Förderungswerber die Erreichung des Förderungszweckes durch rechtsgeschäftliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers oder Förderungswerbers über diese Grundflächen zu sichern. Soweit dies erforderlich und rechtlich möglich ist, sind solche Beschränkungen im Grundbuch eintragen zu lassen. Als Beschränkungen kommen insbesondere in Betracht:

a)

ein Zustimmungsrecht des Fonds vor der Weitergabe der Grundflächen oder der Übertragung von Nutzungsrechten an diesen;

b)

die Festlegung von Voraussetzungen, unter denen der Förderungswerber zur Weitergabe der Grundflächen oder zur Übertragung von Nutzungsrechten an diesen an Dritte verpflichtet ist (Weitergaberegulativ);

c)

sonstige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Sicherung der Erreichung des Förderungszweckes.

§ 8 K-RegFG Organe des Fonds


Die Organe des Fonds sind:

a)

das Kuratorium und

b)

der Vorsitzende des Kuratoriums.

§ 9 K-RegFG Kuratorium


(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und

b)

zwei weitere Mitglieder mit beschließender Stimme sowie

c)

zwei Mitglieder mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen. Je ein Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. c ist auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium endet durch:

a)

Verlust der Funktion als mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes betrautes Mitglied der Landesregierung;

b)

Ablauf der Funktionsperiode;

c)

Verzicht;

d)

Abberufung durch die Landesregierung;

e)

Tod.

(7) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b oder c vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen.

(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 11 K-RegFG Aufgaben des Kuratoriums


(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:

a)

die Förderungsrichtlinien (§ 7);

b)

die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 7);

c)

die Aufnahme von Bediensteten (§ 13 Abs. 4);

d)

die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 14 Abs. 1 lit. b);

e)

den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4);

f)

die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 4);

g)

den Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4);

h)

den Jahresbericht (§ 15 Abs. 6);

i)

die Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 2;

j)

die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.

§ 12 K-RegFG Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums


(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.

(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.

(3) Der Vorsitzende hat für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 13 K-RegFG Geschäftsstelle


(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.

(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.

(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.

(4) Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.

§ 14 K-RegFG Aufbringung der Fondsmittel


(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds;

c)

Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Krediten;

d)

Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

e)

sonstige Einnahmen.

(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

a)

die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

b)

den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln;

c)

die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel.

§ 15 K-RegFG Gebarung mit Fondsmitteln


(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.

(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. April des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

§ 16 K-RegFG Mitwirkung der Landesregierung an der


Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:

a)

der Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4);

b)

der Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4);

c)

die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 14 Abs. 1 lit. b);

d)

die Förderungsrichtlinien (§ 7);

e)

die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 10 Abs. 7).

§ 17 K-RegFG Landesaufsicht


(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.

(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.

(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.

(4) Das Aufsichtsorgan hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.

(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.

(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 10 Abs. 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.

§ 18 K-RegFG Mitteilungspflichten


(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.

§ 19 K-RegFG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 20 K-RegFG Übergangsbestimmungen


(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 9 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 9 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2005 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von vier Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 14 Abs. 2 ist innerhalb von acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 abzuschließen.

Anlage

Anl. 1 K-RegFG


Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Artikel II(LGBl Nr 67/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG (K-RegFG) Fundstelle


Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG
StF: LGBl Nr 8/2005

Änderung

LGBl Nr 62/2006

LGBl Nr 4/2009

LGBl Nr 97/2011

LGBl Nr 22/2013

LGBl Nr 50/2016

LGBl Nr 63/2016

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

§ 2

Einrichtung des Kärntner Regionalfonds

§ 3

Aufgaben des Fonds

§ 4

Begriffsbestimmungen

§ 4a

Eigener Wirkungsbereich

§ 4b

Verweise

2. Abschnitt - Grundsätze der Förderung

§ 5

Arten der Förderung

§ 6

Förderungsvoraussetzungen

§ 7

Förderungsrichtlinien

§7a

Verfahren

3. Abschnitt - Organisation des Fonds

§ 8

Organe des Fonds

§ 9

Kuratorium

§ 10

Sitzungen des Kuratoriums

§ 11

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

§ 13

Geschäftsstelle

4. Abschnitt - Mittelaufbringung und Fondsgebarung

§ 14

Aufbringung der Fondsmittel

§ 15

Gebarung mit Fondsmitteln

5. Abschnitt - Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§ 16

Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

§ 17

Landesaufsicht

6. Abschnitt - Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration

§ 18

Mitteilungspflichten

7. Abschnitt - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 19

Inkrafttreten

§ 20

Übergangsbestimmungen

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 62/2006 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (12.9.2006)

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 4/2009 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(28.1.2009)

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.

ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 97/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz – K-BBFG, LGBl. Nr. 38/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2005, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds, einschließlich aller durch den Landesgesetzgeber eingeräumten Ansprüche, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kärntner Regionalfonds über.

(4) Der Kärntner Regionalfonds hat der Landesregierung bis zum 31. März 2012 den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds für das Jahr 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Jahresabschluss die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Mit der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Landesregierung gilt der Geschäftsführer des Bodenbeschaffungsfonds als entlastet.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 22/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 50/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten