§ 16 K-RegFG Mitwirkung der Landesregierung an der

K-RegFG - Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:

a)

der Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4);

b)

der Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4);

c)

die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 14 Abs. 1 lit. b);

d)

die Förderungsrichtlinien (§ 7);

e)

die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 10 Abs. 7).

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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