(1) Unter Herstellung von Straßen und Wegen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, der Ausbau, der Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen von Straßen und Wegen zu verstehen. Als Herstellung von Straßen und Wegen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen und die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(2) Als Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen im Sinne dieses Gesetzes gilt die Herstellung von Verkehrsflächen für den fließenden und ruhenden Verkehr sowie von Plätzen in Stadt- und Ortskernen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.
(3) Als Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere Einrichtungen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen.
(3a) Als Katastrophenschäden im Sinne dieses Gesetzes gelten außergewöhnliche Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan oder Bergsturz im Vermögen der Gemeinden eingetreten sind.
(4) Als bodenpolitische Vorhaben der Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
a) | bodenpolitische Maßnahmen, die der Sicherstellung der künftigen Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen in den Gemeinden zu angemessenen Preisen dienen, und zwar insbesondere | |||||||||
1. | zur Schaffung und Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft in den Gemeinden, etwa zur Ansiedelung oder zur Standortverlegung von gewerblichen oder industriellen Betrieben, | |||||||||
2. | für die Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen des Gemeinbedarfes oder | |||||||||
3. | zur Verwendung zu Tauschzwecken im Rahmen der Z 1 und 2; | |||||||||
b) | bodenpolitische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Verringerung räumlicher Nutzungskonflikte im Siedlungsraum dienen; | |||||||||
c) | die Aufschließung oder sonstige Maßnahmen der Baureifmachung geeigneter Grundflächen nach lit. a und b; | |||||||||
d) | bodenpolitische Maßnahmen, die der Sicherung von Trinkwasservorkommen dienen. |
(5) Als kommunale Hochbauvorhaben im Sinne dieses Gesetzes gelten der Neubau, die Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau) und die Sanierung von Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde oder im Eigentum eines von der Gemeinde beherrschten ausgegliederten Rechtsträgers stehen.
(6) Unter Ausbau der Breitbandinfrastruktur im Sinne dieses Gesetzes sind die Planung, Errichtung und Herstellung sowie der Ausbau von Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation, insbesondere für ultraschnelles Breitband-Glasfaser-Internet zu verstehen.
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