(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
a) | die Förderungsrichtlinien (§ 7); | |||||||||
b) | die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 7); | |||||||||
c) | die Aufnahme von Bediensteten (§ 13 Abs. 4); | |||||||||
d) | die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 14 Abs. 1 lit. b); | |||||||||
e) | den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4); | |||||||||
f) | die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 4); | |||||||||
g) | den Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4); | |||||||||
h) | den Jahresbericht (§ 15 Abs. 6); | |||||||||
i) | die Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 2; | |||||||||
j) | die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen. |
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