Die Ziele dieses Gesetzes sind:
a) | Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur und der regionalen Sicherheitsinfrastruktur in den Kärntner Gemeinden zu unterstützen, | |||||||||
b) | die Kärntner Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumplanung zu unterstützen. | |||||||||
c) | die Kärntner Gemeinden und Schulgemeindeverbände bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) zu unterstützen, | |||||||||
d) | die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft in den Kärntner Gemeinden zu schaffen und zu verbessern, | |||||||||
e) | die Kärntner Gemeinden bei der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden zu unterstützen, | |||||||||
f) | die Kärntner Gemeinden bei der Umsetzung kommunaler Hochbauvorhaben zu unterstützen, | |||||||||
g) | den Ausbau der Breitbandinfrastruktur in den Kärntner Gemeinden zu unterstützen. |
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