§ 6 K-RegFG Förderungsvoraussetzungen

K-RegFG - Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:

a)

Eine Förderung darf nur aufgrund eines schriftlichen, beim Fonds einzubringenden Antrages gewährt werden;

b)

Förderungen – ausgenommen solche nach § 3 Abs. 1 lit. g und nach § 4 Abs. 4 lit. a Z 1 – dürfen nur Kärntner Gemeinden gewährt werden. Förderungen für die Herstellung von Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur dürfen auch sonstigen juristischen Personen gewährt werden, deren Aufgabe die Errichtung von Einrichtungen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen ist. Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs. 4 lit. a Z 1 dürfen auch Rechtsträgern gewährt werden, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Ansiedelung oder Standortverlegung gewerblicher oder industrieller Betriebe ist und an denen eine Kärntner Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Kärntner Gemeinden mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;

c)

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln gesichert sein;

d)

die zu fördernden Maßnahmen und Vorhaben müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

e)

bodenpolitische Vorhaben dürfen den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes), den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes oder sonstiger Rechtsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht widersprechen und müssen mit den im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde (§ 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang stehen sowie auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde Bedacht nehmen;

f)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und auf eine zumutbare Eigenleistung des Förderungswerbers nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ist Bedacht zu nehmen;

g)

auf die abschätzbaren raumbedeutsamen Auswirkungen bei einer Verwirklichung bodenpolitischer Vorhaben nach § 4 Abs. 4 lit. a und b, insbesondere auf die regionale Bevölkerungs-, Siedlungs-, Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung, den Arbeits- und den Wohnungsmarkt sowie die örtliche Umweltsituation ist Bedacht zu nehmen;

h)

Aufwendungen für die Aufschließung sowie für sonstige Maßnahmen der Baureifmachung dürfen aus Fondsmitteln vorfinanziert werden;

i)

die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass mit dem geringst möglichen Einsatz von Fondsmitteln größtmögliche raumordnungspolitische und regionalwirtschaftliche Effekte bewirkt werden;

j)

die mit der Förderung angestrebten Ziele dürfen nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer und wirtschaftlicher erreichbar sein;

k)

eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung rechtsgeschäftlich verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise über die gewährte Förderung zu anderen Zwecken als zur Verwirklichung des Vorhabens zu verfügen;

l)

eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. j darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung rechtsgeschäftlich verpflichtet, Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten zur Finanzierung der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten gewährt werden, unverzüglich zur Rückzahlung von gewährten Krediten dem Fonds zu erstatten;

m)

eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. l darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungs-werber vor Gewährung der Förderung rechtsgeschäftlich verpflichtet, Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten zur Finanzierung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur gewährt werden, unverzüglich zur Rückzahlung von gewährten Krediten dem Fonds zu erstatten.

(2) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass ein noch nicht zurückbezahlter Kredit nach Kündigung vorzeitig fällig wird, wenn

a)

der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig informiert worden ist oder

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

c)

die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet worden ist oder

d)

vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.

In Kraft seit 16.02.2018 bis 31.12.9999
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