(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 6) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die Bereiche der Förderung; | |||||||||
b) | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
c) | die Antragstellung; | |||||||||
d) | das Verfahren zur Gewährung von Förderungen; | |||||||||
e) | die Arten und das Ausmaß der Förderungen; | |||||||||
f) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, insbesondere Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat; | |||||||||
g) | die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung; | |||||||||
h) | die Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln; | |||||||||
i) | die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 6 Abs. 3 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen. |
(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
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