(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) | jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden; | |||||||||
b) | die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds; | |||||||||
c) | Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Krediten; | |||||||||
d) | Erträge aus veranlagten Fondsmitteln; | |||||||||
e) | sonstige Einnahmen. |
(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
a) | die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel; | |||||||||
b) | den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln; | |||||||||
c) | die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel. |
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