§ 7 K-PStG Anrainer

Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(entfällt1) Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen.

(2) Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,

1.

keine Parkgebühr zu entrichten haben oder

2.

eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat (§ 4 Abs. 2)

zu entrichten haben.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 19.07.1996 bis 30.04.2014

(entfällt1) Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen.

(2) Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,

1.

keine Parkgebühr zu entrichten haben oder

2.

eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat (§ 4 Abs. 2)

zu entrichten haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten