§ 16 K-PStG Mitwirkung

Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 17 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 litZ 1, 2 und 3 lit. c Z 2a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 19.07.1996 bis 30.04.2014

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 17 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 litZ 1, 2 und 3 lit. c Z 2a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.

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