(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.
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