(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der Modellfunktionen LRH Fachexperten, LRH Prüfer und Referenten auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
(3) Im Ergänzungsfall nach § 22f Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Die sich für jeden Bewerber aus den durchgeführten Verfahrensschritten ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.
(4) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.
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