§ 10 K-ONTG Oberbehörde

K-ONTG - Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Abschnittes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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