Gesamte Rechtsvorschrift K-ONTG

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

K-ONTG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.03.2019
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz - K-ONTG
StF: LGBl Nr 144/1970 (WV)

§ 1 K-ONTG Allgemeines


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 3 K-ONTG Abgabenschuldner


(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.

(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.

(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:

1)

Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;

2)

Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;

3)

Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;

4)

Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;

5)

Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;

6)

Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;

7)

Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;              

8)

Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.

(4) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des

a)

Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und

b)

Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises

zu

erfolgen.

(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht

a)

Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;

b)

für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 );

c)

für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;

d)

Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.

(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.

§ 4 K-ONTG Ausmaß


(1) Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe ist Bedacht zu nehmen auf

a)

den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 lit. a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und

b)

die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.

(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.

(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

(5) Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.

(6) Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.

§ 5 K-ONTG Fälligkeit


(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.

(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.

§ 5a K-ONTG Meldepflicht


(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.

(2) Die Gemeinden haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.

§ 6 K-ONTG Entrichtung


(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.

(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, dar.

(2a) Die Gemeinde kann, wenn dies im Interesse einer effizienten Abgabenverwaltung gelegen ist, durch Verordnung festlegen, dass an Stelle der Rechnungslegung durch den Unterkunftgeber gemäß Abs. 2 die Vorschreibung der Ortstaxe durch Bescheid des Bürgermeisters auf der Grundlage der gemäß § 5a übermittelten personenbezogenen Daten (Gästeblatt gemäß § 10 Meldegesetz 1991) zu erfolgen hat.

(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.

(4) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.

(5) Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.

§ 7 K-ONTG Abgabenberechtigter


(1) Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen.

§ 8 K-ONTG Abgabenschuldner


Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3.

§ 9 K-ONTG Ausmaß und Entrichtung


(1) Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.

(1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.

(2) Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.

§ 10 K-ONTG Oberbehörde


Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Abschnittes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 11 K-ONTG Kontrolle


(1) Behördlich legitimierte Organe des Landes oder Kontrollorgane gemäß § 12 sind berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a sowie die Einhebung der Nächtigungstaxe zu überprüfen. Sie unterstützen die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.

(2) Die Unterkunftsgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.

(3) Werden von Organen gemäß Abs. 1 durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Nächtigungstaxe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der Gemeinde im Hinblick auf mögliche Übertretungen der Bestimmungen des 1. Abschnittes mitzuteilen.

§ 12 K-ONTG Kontrollorgane


(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 11 Abs. 1 kann die Landesregierung Kontrollorgane bestellen. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Kontrollorgan sind:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

die Eigenberechtigung,

c)

die Vertrauenswürdigkeit,

d)

die körperliche und geistige Eignung,

e)

die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse.

(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls bei Personen nicht vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen.

Gegenstand der Befragung sind:

a)

dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und

b)

die Bundesabgabenordnung, das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991.

§ 13 K-ONTG Bestellung, Angelobung und Erlöschen der Bestellung


(1) Die Bestellung zum Kontrollorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Kontrollorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Die Bestellung zum Kontrollorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Kontrollorgan zu widerrufen, wenn

a)

der Bedarf an Kontrollorganen nicht mehr gegeben ist;

b)

eine der im § 12 Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt;

c)

das Kontrollorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt oder

d)

das Kontrollorgan ein mit seinem Amt unvereinbares Verhalten gezeigt hat.

(4) Ein Kontrollorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

§ 14 K-ONTG Dienstausweis


(1) Die Landesregierung hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan erloschen ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und

b)

die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat.

§ 15 K-ONTG Strafbestimmungen


(1) Wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Orts- oder die Nächtigungstaxe hinterzieht oder verkürzt;

b)

als Unterkunftsgeber den Meldepflichten gemäß § 5a und § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a nicht nachkommt;

c)

als Unterkunftsgeber den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde

a)

bei der erstmaligen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro

b)

im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro und

c)

ab der dritten Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen,

sofern zwischen den Übertretungen nicht ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, wobei es unerheblich ist, welche der im Abs. 1 angeführten Übertretungen begangen wurde.

(3) Taten, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a oder lit. b bilden, bei der eine Übertretung der Bestimmungen über die Ortstaxe zwingend eine Übertretung der Bestimmungen über die Nächtigungstaxe nach sich zieht, sind nur einmal zu bestrafen, wobei dies bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafen fließen zu:

a)

für Übertretungen hinsichtlich der Bestimmungen über die Ortstaxe der betreffenden Gemeinde;

b)

für Übertretungen hinsichtlich der Bestimmungen über die Nächtigungstaxe sowie § 11 Abs. 2 dem Land.

(6) Im Falle des Abs. 3 ist der Aufteilung nach Abs. 5 sowie Abs. 7 jeweils die Hälfte der verhängten Strafe zugrunde zu legen.

(7) 15 v. H. der Geldstrafen gemäß Abs. 5 lit. a fließen dem Land zu. Diese Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 zu verwenden.

§ 16 K-ONTG Verweisungen


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016;

2.

Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016;

3.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016.

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) Fundstelle


Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz - K-ONTG
StF: LGBl Nr 144/1970 (WV)

Änderung

LGBl Nr 25/1979

LGBl Nr 72/1981

LGBl Nr 3/1986

LGBl Nr 48/1988

LGBl Nr 81/1992

LGBl Nr 109/1994

LGBl Nr 35/1998

LGBl Nr 112/2001

LGBl Nr 97/2005

LGBl Nr 42/2010

LGBl Nr 6/2012

LGBl Nr 18/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 43/2017 in Bearbeitung

a)

bis zum 31. Dezember 2006: 48 Stunden;

b)

bis zum 31. Dezember 2007: 36 Stunden.

(3) § 15 ist auf nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangene Verwaltungsübertretungen anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch erst mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

 

ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 6/2012 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten (1.3.2012) in Kraft.

 

ANM: Mit Art. IV des Gesetzes LGBl Nr 18/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Art. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.

(3) Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.

(4) Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.

(5) Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.

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