§ 16 K-ONTG Verweisungen

K-ONTG - Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016;

2.

Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016;

3.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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