Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz - K-ONTG
StF: LGBl Nr 144/1970 (WV)
Änderung
LGBl Nr 25/1979
LGBl Nr 72/1981
LGBl Nr 3/1986
LGBl Nr 48/1988
LGBl Nr 81/1992
LGBl Nr 109/1994
LGBl Nr 35/1998
LGBl Nr 43/2017 in Bearbeitung
a) | bis zum 31. Dezember 2006: 48 Stunden; | |||||||||
b) | bis zum 31. Dezember 2007: 36 Stunden. |
(3) § 15 ist auf nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangene Verwaltungsübertretungen anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch erst mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 6/2012 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten (1.3.2012) in Kraft.
ANM: Mit Art. IV des Gesetzes LGBl Nr 18/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Art. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.
(3) Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.
(4) Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.
(5) Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.
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