Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 30.12.1970 bis 31.12.9999
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