(1) Die Bestellung zum Kontrollorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Kontrollorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bestellung zum Kontrollorgan erlischt mit
a) | dem Tod, | |||||||||
b) | dem Widerruf der Bestellung oder | |||||||||
c) | dem Verzicht auf das Amt. |
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Kontrollorgan zu widerrufen, wenn
a) | der Bedarf an Kontrollorganen nicht mehr gegeben ist; | |||||||||
b) | eine der im § 12 Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt; | |||||||||
c) | das Kontrollorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt oder | |||||||||
d) | das Kontrollorgan ein mit seinem Amt unvereinbares Verhalten gezeigt hat. |
(4) Ein Kontrollorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
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