§ 10 K-ONTG Oberbehörde

Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

Die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung ist in Vollziehung dieses Abschnittes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2017

Die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung ist in Vollziehung dieses Abschnittes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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