(1) Behördlich legitimierte Organe des Landes oder Kontrollorgane gemäß § 12 sind berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a sowie die Einhebung der Nächtigungstaxe zu überprüfen. Sie unterstützen die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.
(2) Die Unterkunftsgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.
(3) Werden von Organen gemäß Abs. 1 durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Nächtigungstaxe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der Gemeinde im Hinblick auf mögliche Übertretungen der Bestimmungen des 1. Abschnittes mitzuteilen.
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