(1) Wer
a) | durch Handlungen oder Unterlassungen die Orts- oder die Nächtigungstaxe hinterzieht oder verkürzt; | |||||||||
b) | als Unterkunftsgeber den Meldepflichten gemäß § 5a und § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a nicht nachkommt; | |||||||||
c) | als Unterkunftsgeber den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung. |
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde
a) | bei der erstmaligen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro | |||||||||
b) | im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro und | |||||||||
c) | ab der dritten Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, | |||||||||
sofern zwischen den Übertretungen nicht ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, wobei es unerheblich ist, welche der im Abs. 1 angeführten Übertretungen begangen wurde. |
(3) Taten, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a oder lit. b bilden, bei der eine Übertretung der Bestimmungen über die Ortstaxe zwingend eine Übertretung der Bestimmungen über die Nächtigungstaxe nach sich zieht, sind nur einmal zu bestrafen, wobei dies bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Geldstrafen fließen zu:
a) | für Übertretungen hinsichtlich der Bestimmungen über die Ortstaxe der betreffenden Gemeinde; | |||||||||
b) | für Übertretungen hinsichtlich der Bestimmungen über die Nächtigungstaxe sowie § 11 Abs. 2 dem Land. |
(6) Im Falle des Abs. 3 ist der Aufteilung nach Abs. 5 sowie Abs. 7 jeweils die Hälfte der verhängten Strafe zugrunde zu legen.
(7) 15 v. H. der Geldstrafen gemäß Abs. 5 lit. a fließen dem Land zu. Diese Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 zu verwenden.
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