(1) Die Landesregierung hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan erloschen ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
a) | den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und | |||||||||
b) | die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat. |
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