§ 5 K-NSG 2002

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2021 bis 31.12.9999

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a)

die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;

b)

Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;

c)

die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;

d)

die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;

e)

Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;

f)

die Anlage von Schitrassen;

g)

die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;

h)

die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;

i)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

k)

die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;

l)

das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen;.

m) die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV.
n) (entfällt)

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;

b)

von lit. i

1.

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;

2.

Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;

3.

Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen;

4.

Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen;

5.

Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV;

6.

Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraus-setzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

c)

von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;

d)

von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;.

e) von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.

Stand vor dem 04.08.2021

In Kraft vom 21.05.2019 bis 04.08.2021

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a)

die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;

b)

Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;

c)

die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;

d)

die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;

e)

Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;

f)

die Anlage von Schitrassen;

g)

die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;

h)

die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;

i)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

k)

die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;

l)

das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen;.

m) die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV.
n) (entfällt)

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;

b)

von lit. i

1.

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;

2.

Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;

3.

Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen;

4.

Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen;

5.

Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV;

6.

Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraus-setzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

c)

von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;

d)

von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;.

e) von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.

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