§ 4 K-NSG 2002 Landesweit geltende Schutzbestimmungen

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:

a)

die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartigervon floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;

b)

die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf;

c)

die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen.;

d)

der Betrieb von Himmelsstrahlern.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2017

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:

a)

die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartigervon floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;

b)

die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf;

c)

die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen.;

d)

der Betrieb von Himmelsstrahlern.

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