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Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:
a) | die Errichtung von Einbauten, die Verankerung | |||||||||
b) | die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf; | |||||||||
c) | die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen | |||||||||
d) | der Betrieb von Himmelsstrahlern. |
Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:
a) | die Errichtung von Einbauten, die Verankerung | |||||||||
b) | die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf; | |||||||||
c) | die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen | |||||||||
d) | der Betrieb von Himmelsstrahlern. |