§ 45 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Karenz des Dienstnehmers anstelle
von Teilzeitbeschäftigung

  1. (1)Absatz einsKommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
    1. a)Litera aanstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. b)Litera bbis zur Entscheidung des Gerichtes
    Karenz, längstens jedoch bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und 1a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44 Abs. 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 44, Absatz 3, statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und 1a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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