Gemeinsame Vorschriften zur Karenz
und Recht auf Information
§§ 24 und 25 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstnehmer in Betrieben auch über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmer berühren, wie betriebliche Umstrukturierungen zu informieren sind.
0 Kommentare zu § 42 K-MEKG 2002