§ 45 K-MEKG 2002

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

§ 45

Karenz des Dienstnehmers anstelle


von Teilzeitbeschäftigung

(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er

a)

anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b)

bis zur Entscheidung des Gerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44 Abs 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

  1. (1)Absatz einsKommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
    1. a)Litera aanstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. b)Litera bbis zur Entscheidung des Gerichtes
    Karenz, längstens jedoch bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und 1a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44 Abs. 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 44, Absatz 3, statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und 1a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2024

§ 45

Karenz des Dienstnehmers anstelle


von Teilzeitbeschäftigung

(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er

a)

anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b)

bis zur Entscheidung des Gerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44 Abs 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

  1. (1)Absatz einsKommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
    1. a)Litera aanstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. b)Litera bbis zur Entscheidung des Gerichtes
    Karenz, längstens jedoch bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und 1a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44 Abs. 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 44, Absatz 3, statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und 1a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

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