Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1.Ziffer einsRichtlinie 89/654/EWG über Mindesvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl Nr L 393 vom 30. Dezember 1989, S 1;
2.Ziffer 2Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Dienstnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Dienstnehmerinnen am Arbeitsplatz, ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, S 1;
3.Ziffer 3Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl Nr 245 vom 26. August 1992, S 6;
4.Ziffer 4Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarungen über Elternurlaub, ABl Nr 145 vom 19. Juni 1996, S 4;
5.Ziffer 5Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79;
6.Ziffer 6Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.Oktober 2021, S 1.
In Kraft seit 21.06.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 K-MEKG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 K-MEKG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 K-MEKG 2002