§ 51 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 89/654/EWG über Mindesvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl Nr L 393 vom 30. Dezember 1989, S 1;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Dienstnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Dienstnehmerinnen am Arbeitsplatz, ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, S 1;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl Nr 245 vom 26. August 1992, S 6;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarungen über Elternurlaub, ABl Nr 145 vom 19. Juni 1996, S 4;
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79;
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.Oktober 2021, S 1.
In Kraft seit 21.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 K-MEKG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 K-MEKG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 K-MEKG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 K-MEKG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 K-MEKG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-MEKG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 K-MEKG 2002
§ 52 K-MEKG 2002