Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Dienstnehmer, der eine Karenz nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und frühestens vier Monate vor dem Antritt der Karenz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende
1.Ziffer einseiner Karenz oder eines Karenzteiles,
2.Ziffer 2einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, die infolge Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2)Absatz 2§§ 14 Abs. 3 und 4, 15 und 17 gelten sinngemäß.Paragraphen 14, Absatz 3 und 4, 15 und 17 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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