§ 40 K-MEKG 2002 Kündigungs- und Entlassungsschutz

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 40

Kündigungs- und Entlassungsschutz

 

(1) Der Dienstnehmer, der eine Karenz nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und frühestens vier Monate vor dem Antritt der Karenz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende

1.

einer Karenz oder eines Karenzteiles,

2.

einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, die infolge Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.

 

(2) §§ 14 Abs 3 und 4, 15 und 17 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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