§ 37 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme der Karenz zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
    1. 1.Ziffer einsnach § 35 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,nach Paragraph 35, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2nach § 35 Abs. 1a und § 36 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, odernach Paragraph 35, Absatz eins a und Paragraph 36, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
    3. 3.Ziffer 3sofern auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
    geendet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. (3)Absatz 3Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 35 Abs. 5 oder 36 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstgeber kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in Paragraphen 35, Absatz 5, oder 36 Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstgeber kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins und 1a und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
  4. (4)Absatz 4Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstnehmer kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht eingebracht.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet des Ablaufs der in Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz genannten Fristen kann aufgeschobene Karenz vereinbart werden.Unbeschadet des Ablaufs der in Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster Satz genannten Fristen kann aufgeschobene Karenz vereinbart werden.
  6. (6)Absatz 6In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - nur aus den Gründen des § 517 ZPO, RGBl Nr 113/1895, sowie wegen nicht Zulassung einer Klagsänderung anfechtbar.In Rechtsstreitigkeiten nach den Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO, RGBl Nr 113/1895, sowie wegen nicht Zulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
  7. (7)Absatz 7Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
  8. (7a)Absatz 7 aEine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann beim zuständigen ordentlichen Gericht angefochten werden. Ist der Dienstnehmer der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Der Dienstgeber hat auf schriftliches Verlangen des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn die dienstrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen. Der Dienstnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
  9. (8)Absatz 8Für Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten folgende Abweichungen:
    1. 1.Ziffer einsAbs. 3 zweiter bis letzter Satz, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7a erster Satz und Abs. 6 sind nicht anzuwenden. Dienstnehmer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis können die aufgeschobene Karenz zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen.Absatz 3, zweiter bis letzter Satz, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 7 a, erster Satz und Absatz 6, sind nicht anzuwenden. Dienstnehmer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis können die aufgeschobene Karenz zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
    2. 2.Ziffer 2Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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