7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 rückwirkend in Kraft.
(2) Abweichend von Abs 1 treten die §§ 3 und 4 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Regelungen des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes über die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für Dienstnehmer in Kraft treten. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Regelungen des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Mutterschutz- und Karenzulaubsgesetz - K-MKUG, LGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1997, außer Kraft.
(4) Ansprüche, die durch die §§ 19 bis 23 und 26 bis 29 neu geschaffen werden, haben nur Mütter (Pflege- oder Adoptivmütter) und nach Maßgae sinngemäßer Anwendbarkeit auch Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 30. Juni 2000 geboren wurde. Sofern das Gesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Meldefristen vorsieht und diese Fristen im Zeitpunkt der Kundmachung bereits zu laufen begonnen haben oder bereits verstrichen sind, verlängert sich diese Meldefrist um den dem Ausmaß der Verkürzung entsprechenden Zeitraum, höchstens aber um vier Wochen beginnend mit der Kundmachung dieses Gesetzes.
0 Kommentare zu § 50 K-MEKG 2002