Kündigungs- und Entlassungsschutz
bei Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers
§ 29 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht vor der Geburt des Kindes beginnt.Paragraph 29, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht vor der Geburt des Kindes beginnt.
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