Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 43 bis 47 sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.Die Paragraphen 43 bis 47 sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
(2)Absatz 2§ 33 gilt sinngemäß.Paragraph 33, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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