§ 2 K-LWKG Rechtsform

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn sieim Rahmen der Förderung der Landwirtschaft dienenGesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes Kärnten mit der Aufschrift “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten” zu führen.

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.01.2011

(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn sieim Rahmen der Förderung der Landwirtschaft dienenGesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes Kärnten mit der Aufschrift “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten” zu führen.

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