Ziel dieses Gesetzes ist
a) | die Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser und Luft; | |||||||||
b) | die Erhaltung einer flächendeckenden, wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, die imstande ist, | |||||||||
1. | die Bevölkerung bestmöglich mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln zu versorgen, | |||||||||
2. | nachwachsende Rohstoffe und Energieträger in ausreichendem Maße bereitzustellen, | |||||||||
3. | sich Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen; | |||||||||
c) | die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft sowie die Unterstützung des Schutzes vor Naturgefahren; | |||||||||
d) | die Sicherung der Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren Angehörigen an der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft. |
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