§ 7 K-LWG

Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Förderungsplanung

§ 7

Agrarischer Leitplan

(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen LeitplanesLeitbildes zu sorgen.

(2) Aufgabe des agrarischen LeitplanesLeitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im besonderenBesonderen einer Förderung bedarf, um eine der nachstehendenbesonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes erfüllt und wie diese Funktionen bei vorausschauenderim Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllt werden sollenerfüllen zu können.

(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche

a)

der überwiegenden Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sowie von Energieträgern (Produktion),und

b)

der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft einschließlich der Flächen zum Zwecke der Erholung (Reproduktion).

(4) DerDas agrarische LeitplanLeitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 23.10.2009 bis 15.12.2020
3. Abschnitt

Förderungsplanung

§ 7

Agrarischer Leitplan

(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen LeitplanesLeitbildes zu sorgen.

(2) Aufgabe des agrarischen LeitplanesLeitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im besonderenBesonderen einer Förderung bedarf, um eine der nachstehendenbesonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes erfüllt und wie diese Funktionen bei vorausschauenderim Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllt werden sollenerfüllen zu können.

(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche

a)

der überwiegenden Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sowie von Energieträgern (Produktion),und

b)

der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft einschließlich der Flächen zum Zwecke der Erholung (Reproduktion).

(4) DerDas agrarische LeitplanLeitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten