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Förderungsplanung
Agrarischer Leitplan
(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen LeitplanesLeitbildes zu sorgen.
(2) Aufgabe des agrarischen LeitplanesLeitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im besonderenBesonderen einer Förderung bedarf, um eine der nachstehendenbesonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes erfüllt und wie diese Funktionen bei vorausschauenderim Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllt werden sollenerfüllen zu können.
(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche
a) | der überwiegenden Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sowie von Energieträgern | |||||||||
b) | der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft |
(4) DerDas agrarische LeitplanLeitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.
Förderungsplanung
Agrarischer Leitplan
(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen LeitplanesLeitbildes zu sorgen.
(2) Aufgabe des agrarischen LeitplanesLeitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im besonderenBesonderen einer Förderung bedarf, um eine der nachstehendenbesonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes erfüllt und wie diese Funktionen bei vorausschauenderim Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllt werden sollenerfüllen zu können.
(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche
a) | der überwiegenden Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sowie von Energieträgern | |||||||||
b) | der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft |
(4) DerDas agrarische LeitplanLeitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.