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Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.
Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.