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(1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
(2) Endet das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig und finden innerhalb eines Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so ist die NachwahlDer Bürgermeister wird vom Gemeinderat durchzuführen.gewählt, wenn
1. | kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten; | |||||||||
2. | nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig endet. |
(1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
(2) Endet das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig und finden innerhalb eines Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so ist die NachwahlDer Bürgermeister wird vom Gemeinderat durchzuführen.gewählt, wenn
1. | kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten; | |||||||||
2. | nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig endet. |